§ 225 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 225 FamFG Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab. (3)