§ 272 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen

§ 272 FamFG Örtliche Zuständigkeit

§ 272 Örtliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; 4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist. (2) 1Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.