§ 384 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3 Registersachen
Unterabschnitt 1 Verfahren

§ 384 FamFG Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar. (2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.