§ 456 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern

§ 456 FamFG Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.