§ 8 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 8 FamFG Beteiligtenfähigkeit

§ 8 Beteiligtenfähigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Beteiligtenfähig sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden.