3 Pflegebedürftigkeit

Autorin: von Einem

Von zentraler Bedeutung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ist das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit bzw. die Ermittlung der Höhe des konkreten Pflegegrads.

Der Gesetzgeber hat im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des §  14 SGB XI richtete sich die Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem zeitlichen Hilfebedarf bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen (z.B. Essen und Trinken, An- und Auskleiden, Körperhygiene etc.). Dies führte in der Praxis zu einer "Minutenzählerei", die gerade bei Menschen mit vorwiegend geistigen und seelischen Beeinträchtigungen den tatsächlichen Pflegebedarf nicht ausreichend abbilden konnte. Ausgehend vom jeweiligen Zeitbedarf erfolgte die Feststellung eines Pflegebedarfs nach Pflegestufe 1, 2 oder 3. Bei Vorliegen einer besonderen Beeinträchtigung der Alltagskompetenz, beispielsweise bei Vorliegen einer Demenz, konnten zudem Leistungen der " Pflegestufe 0" beansprucht werden.