Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Nau

Wenn der Beschäftigte nach Auffassung seines Arbeitgebers die Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht unverzüglich mitgeteilt hat, kann er für dieses Verhalten abgemahnt werden. Gegen eine solche Abmahnung steht dem Arbeitnehmer das Instrumentarium einer Gegendarstellung zur Verfügung. Hierbei handelt es sich quasi um eine Stellungnahme zu dem Vorwurf in der Abmahnung, die schriftlich zu erfolgen hat und mit der Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wird. Ziel der Gegendarstellung ist, dass der Arbeitgeber im günstigsten Fall die Abmahnung zurücknimmt.

Wenn der Arbeitgeber an der ausgesprochenen Abmahnung festhält, bleibt als weitere Option die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Da ein solches Klageverfahren zu einer nicht unerheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führt, sollte sehr wohl abgewogen werden, ob es eingeleitet werden soll.