Autorin: Staaßen |
Das Abstandgebot bei der Witwenrente ist bei der Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten auf Lebenszeit relevant. Das Gebot leitet sich aus dem Alimentationsgrundsatz ab, nach dem der Dienstherr dem Beamten in jeder Lebenslage zu einem angemessenen Lebensunterhalt verhelfen soll. Insoweit findet keine Orientierung am Sozialhilfeniveau statt. Die Mindestversorgungssätze der Hinterbliebenen eines Beamten werden daher nicht herabgesetzt. Man spricht vom Abstandsgebot zum Sozialhilfeniveau.
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