BSG - Urteil vom 09.08.2018
B 14 AS 1/18 R
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13; UnbilligkeitsV § 3;
Fundstellen:
NZS 2019, 73
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 658/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeRechtmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen AltersUnbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente

BSG, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 1/18 R

DRsp Nr. 2018/16991

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente

Liegt zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Altersrente mit Abschlägen unbillig, weil die Möglichkeit der Altersrente ohne Abschläge "in nächster Zukunft" besteht.

1. Maßgeblich nach der Unbilligkeitsverordnung ist die Zeitspanne, die zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente liegt. 2. Welche Dauer die zeitliche Spanne "in nächster Zukunft" in § 3 UnbilligkeitsV hat, ist der Verordnung selbst nicht zu entnehmen.3. Liegt zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von vier Monaten, kann von einer Unbilligkeit im Sinne der Verordnung ausgegangen werden.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 13; UnbilligkeitsV § 3;

Gründe:

I

Umstritten ist die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.