Expertentipps

Autor: Nau

In Fällen einer unterlassenen, verspäteten oder unvollständigen Mitteilung des Beschäftigten steht dem Arbeitgeber das arbeitsrechtliche Instrumentarium in Form von Ermahnung, Abmahnung und Kündigung zur Verfügung. Es sollte daher zur Vermeidung solcher Konsequenzen darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber unverzüglich eine entsprechende Mitteilung erhält.

Das PflegeZG selbst sieht keinen Anspruch des Beschäftigten auf Fortzahlung der Vergütung im Zusammenhang mit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung vor. Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 3 PflegeZG zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, sofern sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.