2 Anwendungsbereich

Autorin: von Einem

In den Anwendungsbereich fallen gem. § 1 WBVG Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen.

Das WBVG übernimmt zur näheren Bestimmung der Vertragsparteien die Begrifflichkeiten des Unternehmers und des Verbrauchers gem. §§ 13, 14 BGB, so dass eine eigenständige Definition entbehrlich ist und eine europarechtskonforme Auslegung ermöglicht wird.2)

Dabei ist nach § 1 Abs. 1 Satz WBVG unerheblich, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder nur vorgehalten werden. Vom WBVG erfasst werden damit auch solche Verträge, die neben der Überlassung von Wohnraum eine Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen für einen erst in der Zukunft liegenden Eintritt einer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorsehen.

Da es auf die inhaltliche Verknüpfung von Wohnraumüberlassung und Pflege- und Betreuungsleistungen ankommt, werden gem. § 1 Abs. 2 WBVG in entsprechender Anwendung auch Verträge erfasst,