Autor: Klatt |
Das Gesetz unterscheidet zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern nach §
Die örtlichen Sozialhilfeträger, kreisfreie Städte und Landkreise (vorrangige Bestimmungen enthalten die Ausführungsgesetze der Länder), sind gem. § |
Die überörtlichen Sozialhilfeträger (Land, Bezirke, Landschaftsverbände, Landschaftswohlfahrtsverbände) sind ohne landesrechtliche Bestimmungen für die in § |
Die örtliche Zuständigkeit für den örtlichen Sozialhilfeträger ergibt sich aus §
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