4 Nachranggrundsatz

Autor: Klatt

Gemäß §  2 SGB XII wird Sozialhilfe demjenigen nicht gewährt, der sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder der die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Nachrang der Sozialhilfe gehört zu den des Sozialhilferechts. Auch wenn die Sozialhilfe im Sozialleistungssystem neben dem und dem auf der letzten Stufe der sozialen Sicherung angesiedelt ist, stellt der Nachranggrundsatz keine verfassungsrechtlich gebotene Norm dar, sondern lediglich eine Rechtsanwendungsregel, die bei der Gesetzesauslegung zu beachten ist. Ausdrücklich durchbrochen ist der Nachranggrundsatz schon an mehreren Stellen des . So sind ein Teil des Einkommens (§§  - ) und des Vermögens (§§  , ) nicht einzusetzen. Einzelne Leistungen werden auch ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen gewährt.