1 Verwaltungsverfahren

Autorin: von Einem

Für die Leistungsberechtigten ist häufig kaum zu überblicken, welche Leistungen in einer bestimmten Lebenssituation beansprucht werden können und welcher Leistungsträger hierfür zuständig ist. Gerade ältere Menschen stehen aufgrund der altersbedingten Einschränkungen schnell vor ganz praktischen Problemen. Wer ist zuständig? Wie erreiche ich die Behörde? Gibt es einen barrierefreien Zugang zu den Räumlichkeiten, aber auch zu weiterführenden Informationen?

Das SGB I verpflichtet die Sozialleistungsträger daher nach §  17 SGB I, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Der Zugang zu Sozialleistungen ist möglichst einfach zu gestalten, insbesondere durch die Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Darüber hinaus haben die Sozialleistungsträger sicherzustellen, dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind.

Dies sind gesetzliche Vorgaben, die in der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Anträgen und in Zeiten knapper Sozialkassen teilweise in den Hintergrund treten, so dass bereits ein konkreter Hinweis auf die Verpflichtungen hilfreich sein kann.

1.1 Auskunft, Beratung und unabhängige Teilhabeberatung