Lösung

Autorin: Melle

Dreh- und Angelpunkt ist hier § 4 Abs. 2 WBVG. Wenn ein Verbraucher bei Abschluss eines Heimvertrags geschäftsunfähig ist, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Bevollmächtigten oder des rechtlichen Betreuers ab. Zum Schutz des geschäftsunfähigen Verbrauchers ist die Vertragserklärung zunächst schwebend unwirksam. § 4 Abs. 2 WBVG führt eben nicht zu der an sich gem. § 105 Abs. 1 BGB folgenden Nichtigkeit des Vertrags. Der Vertrag ist lediglich schwebend unwirksam bis zur Entscheidung über die Genehmigung durch einen Bevollmächtigten gem. § 164 BGB oder einen für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer gem. §§ 1896, 1902 BGB. Unstreitig war der Rentner Rudi Alt bei Abschluss des Vertrags mit dem Pflegeheim von Bertold Erich nicht mehr befugt, und damit rechtlich nicht (mehr) in der Lage, den Vertrag wirksam abzuschließen. Es bestand eine rechtliche Betreuung durch den Betreuer Sven Wagner. Zu dem Aufgabenbereich des Betreuers im Rahmen einer "umfassenden Betreuung" gehörten die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Sorge in finanziellen Angelegenheiten. Eine Genehmigung des Vertrags hat Sven Wagner, zumindest ausdrücklich, nicht erteilt.

Praxistipp

Für den Unternehmer empfiehlt es sich in solchen Fällen, den Bevollmächtigen oder den Betreuer zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern.