Lösung

Autorin: von Einem

Der Erfolg eines Widerspruchs gegen den Herabsetzungsbescheid ist davon abhängig, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ordnungsgemäß bewertet wurden. Die VMG sehen bei einigen Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht sicher vorherzusagen ist, nach Teil B Nr. 1 Buchst. c) VMG eine sogenannte Heilungsbewährung vor. Dies ist insbesondere bei bösartigen Tumorerkrankungen, nach der Transplantation innerer Organe oder bei wiederkehrenden Erkrankungen wie einer Schizophrenie oder Suchterkrankungen der Fall. Während des Zeitraums der Heilungsbewährung wird pauschal ein höherer GdB zuerkannt, als er sich aus der vorliegenden Behinderung ergibt. Konkrete Beeinträchtigungen müssen dafür nicht geltend gemacht und belegt werden.

Die Heilungsbewährung umfasst regelmäßig einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintritt der Erkrankung. Zum Teil sind aber auch kürzere Zeiträume von zwei bis drei Jahren als Heilungsbewährung in den VMG vorgesehen. So ist beispielsweise in Teil B Nr. 3.6 VMG bei affektiven Psychosen nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten. Bei Tumorerkrankungen ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung der Zeitpunkt, zu dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie (Bestrahlung oder Chemotherapie) als beseitigt angesehen werden kann.