Autor: Grziwotz |
Eine Betreuerbestellung ist erforderlich, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Häufig sehen dies der Betroffene und sein Umfeld nicht ein. Allerdings kann jedermann beim Betreuungsgericht eine Betreuung für eine Person anregen. Die Anregung stellt keinen Antrag i.S.v. § 23 FamFG dar. Es handelt sich vielmehr um eine reine Anregung - einen Impuls - (§ 24 FamFG).
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