Expertentipps

Autor: Grziwotz

Da es für die Anordnung einer Kontroll- bzw. Überwachungsbetreuung nicht ausreicht, dass der Bevollmächtigte aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Vollmachtsausübung selbst zu überwachen, müssen weitere Gründe vorgetragen werden, die eine diesbezügliche Betreuung erforderlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte die Interessen des Vollmachtgebers nicht beachtet. Hierfür müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, allein die Befürchtung, Handlungen könnten dem mutmaßlichen Willen in einer Verfügung von Todes wegen entgegenstehen, genügt nicht.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022