Autor: Klatt |
Leistungen zum Lebensunterhalt sind im Wesentlichen
die Hilfe zum Lebensunterhalt und |
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. |
HinweisInsbesondere mit der Aufnahme von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung hat die Hilfe zum Lebensunterhalt an praktischer Bedeutung maßgeblich verloren. Nur als Auffangtatbestand, z.B. bei einer nicht dauerhaften vollen Erwerbsminderung, kommt der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1, §§ 27 ff. SGB XII noch eine besondere Bedeutung zu. |
Die Sozialhilfe umfasst gem. § 8 SGB XII die folgenden Leistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 -46b SGB XII, vgl. im Einzelnen Mandatssituation 7/4.1) |
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 -60a SGB XII) |
Hilfe zur Pflege (§§ 61 -66a SGB XII, vgl. im Einzelnen Mandatssituation 7/4.2) |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII) |
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung |
HinweisHalten Sie für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Blick, dass sich mit der am 01.01.2020 in Kraft tretenden dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes nicht nur die Vorgaben zur Eingliederungshilfe, sondern auch zur Grundsicherung gravierend ändern. |
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