Härtefallregelung § 90 Abs. 3 SGB XII

Autorin: Staaßen

Die Härtefallregelung des §  90 Abs.  3 SGB XII bestimmt, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.