Autorin: Staaßen |
Gemäß des Halbteilungsgrundsatzes steht in Trennung lebenden oder geschiedenen Eheleuten je die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zu. Auch in Bezug auf den Zugewinn, den Hausrat und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen soll der Halbteilungsgrundsatz angewandt werden. Wichtig ist, dass es sich um einen Grundsatz handelt. Ausnahmen sind daher möglich.
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