Lösung

Autor: Nau

Für Arbeitnehmer gibt es mehrere Möglichkeiten, von der Arbeit freigestellt zu werden, um Angehörige zu pflegen:

Nach § 2 PflegeZG haben sie einen Anspruch darauf, der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben, "um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen."

Ist eine längere Pflege erforderlich, kommt eine Freistellung von der Arbeit für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit in Betracht (§ 4 PlegeZG).

Die Familienpflegezeit schließlich ermöglicht es, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um die Versorgung in der Pflege zu gewährleisten (§ 2 FPfZG).

In diesem Fall kommt eine kurzzeitige "Auszeit" für Georg Herkenrath zur Organisation der Pflege seiner Mutter in Betracht. Die maßgebliche Norm ist hier § 2 PflegeZG, wonach Beschäftigte das Recht haben, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicher zu stellen.