BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 99/18
Normen:
FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 269
FamRZ 2018, 1360
MDR 2018, 1188
NJW-RR 2018, 963
WM 2018, 1367
ZEV 2019, 45
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII M 55
LG Oldenburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 394/17

Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 99/18

DRsp Nr. 2018/9063

Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BGB § 1903 a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris).

Tenor