AG Varel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII M 55
LG Oldenburg, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 394/17
Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 99/18
DRsp Nr. 2018/9063
Kriterien zur gerichtlichen Entscheidung über den Umfang der Verlängerung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage des Vermögens des Betreuten für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
BGB § 1903a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris).
Tenor
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