Expertentipps

Autorin: von Einem

Im Fall einer Heilungsbewährung sinkt der GdB häufig unter 50, so dass die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt. Dann gilt zugunsten der Betroffenen aber zunächst noch die Schonfrist aus §  199 Abs.  1 a.E. SGB IX [§ 116 Abs.  1 a.E. SGB IX a.F.]: Verringert sich der GdB unter 50, so erlischt der Schutz erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich Menschen mit einer Schwerbehinderung auf die neue - ggf. sozial bedenkliche - Situation einstellen können.

Durch das Einlegen von Rechtsbehelfen, also insbesondere Widerspruch und später Klage, kann der Beginn der Schonfrist hinausgeschoben werden, so dass Nachteilsausgleiche aufgrund des höheren GdB während der Schonfrist weiterhin geltend gemacht werden können.

Allerdings ist zu differenzieren: Diese Regelung gilt nur, wenn sich der GdB unter 50 verringert. Fallen demgegenüber die sonstigen Voraussetzungen einer Schwerbehinderung weg, beispielsweise durch Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs, erlischt der Schutz sofort kraft Gesetzes.1)

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