Sowohl Konrad Kurz als auch sein Sohn Oskar Kurz können Beschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts einlegen. Bei Oskar Kurz setzt dies voraus, dass er im ersten Rechtszug beteiligt wurde (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022
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