BGH - Beschluss vom 27.09.2018
IX ZB 67/17
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 681
BB 2018, 2625
FamRB 2019, 147
FamRZ 2019, 132
MDR 2018, 1456
MDR 2019, 82
NJW-RR 2018, 1398
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1943/14
OLG Oldenburg, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 15/17

Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts durch den Rechtsmittelführer bei Einsatz eines Telefaxgerätes; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist durch den fernmündlichen oder schriftlichen Hinweis des Gerichts auf die Fristversäumung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Partei

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 67/17

DRsp Nr. 2018/15686

Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts durch den Rechtsmittelführer bei Einsatz eines Telefaxgerätes; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist durch den fernmündlichen oder schriftlichen Hinweis des Gerichts auf die Fristversäumung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Partei

Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgerätes die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgerätes an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. September 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streithelfer der Beklagten trägt seine Kosten selbst.