BGH - Beschluss vom 18.07.2018
XII ZB 635/17
Normen:
FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 25
FamRZ 2018, 1692
MDR 2018, 1185
Vorinstanzen:
AG Bremervörde, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 59/17
LG Stade, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 119/17

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen; Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten

BGH, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 635/17

DRsp Nr. 2018/12123

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen; Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. November 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 276 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FamFG § 276 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.

Die 1940 geborene Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden bipolaren affektiven Störung. Für sie ist 2017 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungs- sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet worden.