Autor: Grziwotz |
In beiden Fällen kann vom Betroffenen - hier Renate Meier - bereits in eine Organ- bzw. Gewebespende eingewilligt bzw. dieser widersprochen werden. Der Betroffene kann auch eine Person mit der diesbezüglichen Entscheidung bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person muss nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Kreis der Angehörigen gehören.
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