Pflege- und Betreuungsbedarf

Autorin: Staaßen

Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Einstufung des Pflege- und Betreuungsbedarfs anstatt wie zuvor in drei Pflegestufen seither in fünf Pflegegrade. Die Umstrukturierung erfolgte durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) v. 21.12.2015, BGBl I, 2424). Ziel der Umstrukturierung war, die Pflegebedürftigkeit einzelner Personen individueller einstufen zu können und insbesondere auch geistigen Einschränkungen mehr Gewicht beizumessen. Im Fokus steht die Selbständigkeit der einzustufenden Person, die im Hinblick auf verschiedene Lebensbereiche bewertet wird. Dies hat vor allem zu einer besseren Stellung demenzkranker Personen geführt.