OLG Hamm - Urteil vom 20.02.2018
10 U 41/17
Normen:
BGB § 1890; BGB § 1908i; BGB § 1922; BGB § 2039;
Fundstellen:
ZEV 2018, 426
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/16

Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete VermögenWirksamkeit der Einwilligung des Betreuers in den Abbruch einer medizinischen Behandlung

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 10 U 41/17

DRsp Nr. 2018/7145

Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung über das verwaltete Vermögen Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers in den Abbruch einer medizinischen Behandlung

1. Ein Betreuter und nach seinem Tod seine Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rechnungslegung des verwalteten Vermögens. Zur Erfüllung kann auf eine abgegebene ordnungsgemäße Schlussrechnung, die gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt ist, Bezug genommen werden.2. Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.03.2017 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger zu 3) verurteilt, der Erbengemeinschaft bestehend aus .... unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben

a) b)