BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 39/18
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 1; BGB § 1908b Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 268
FamRZ 2018, 1533
FuR 2018, 552
MDR 2018, 1459
NJW 2018, 2729
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 XVII 272/15
LG Potsdam, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 122/17

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts; Zustellung des Beschlusses über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts i.R.d. Beschwerdefrist; Wechsel eines Betreuers auf Antrag eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 39/18

DRsp Nr. 2018/9339

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts; Zustellung des Beschlusses über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts i.R.d. Beschwerdefrist; Wechsel eines Betreuers auf Antrag eines Betroffenen

a) Entscheidet das Landgericht in einem einheitlichen Beschluss über Beschwerden gegen die Ablehnung eines beantragten Betreuerwechsels und gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 501/15 - juris; Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178).b) Erklärt der Betroffene, dass er die gesamte Betreuung nicht wünscht, so widerspricht auch die isolierte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts seinem erklärten Willen. Der Beschluss über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ist in dem Fall zuzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).

Tenor