2 Betreuung und Vorsorgevollmacht

Autor: Grziwotz

2.1 Aufgabenbereiche und Pflichten

Die Betreuung wird gerichtlich angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten rechtlich ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§  1814 Abs.  1 BGB). Entscheidend ist, dass ein Handlungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen besteht. Eine Betreuung kann bereits für eine 17-jährige Person mit Wirkung ab Eintritt der Volljährigkeit angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Betreuung zu diesem Zeitpunkt erforderlich sein wird (§  1814 Abs.  5 BGB).

Eine Totalbetreuung konnte bereits nach bisheriger Rechtslage nur angeordnet werden, wenn der Betroffene keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen konnte.2) Sie war jedoch bisher nahezu der Regelfall. Der Aufgabenkreis ist nunmehr konkret zu ermitteln. Maßgeblich für den Umfang der Betreuung ist dabei der konkrete Unterstützungsbedarf. Die Betreuung ist auf einen oder mehrere Aufgabenbereiche zu beschränken, die vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen sind (§  Abs.  Satz 1 und ). Die auf bestimmte Bereiche der Personen- und der Vermögenssorge beschränkte Betreuung ist somit künftig der Regelfall (siehe hierzu Mandatssituationen 5.8 und 5.9).