Autor: Grziwotz |
Die Betreuung wird gerichtlich angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Ist die betroffene Person an der Besorgung ihrer gesamten Angelegenheiten gehindert, kann eine Totalbetreuung angeordnet werden. Die Betreuung kann jedoch auch auf bestimmte Bereiche der Personen- und der Vermögenssorge beschränkt werden (siehe hierzu Mandatssituationen 5.8 und 5.9).1
Beispiele aus dem Bereich der Personensorge sind:
Gesundheitsfürsorge/Sicherstellung der ärztlichen Behandlung |
Wohnungsangelegenheiten |
Bestimmung des Wohnsitzes und des Aufenthalts |
Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen |
Anordnung freiheitsentziehender Unterbringung |
Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen |
Umgangsbestimmung |
Entscheidung über Angelegenheiten des Fernmeldeverkehrs |
Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen |
Beispiele für einzelne Vermögensangelegenheiten sind:
Geltendmachung von Rechten des Betreuten |
Verwaltung von Immobilien und Geld |
Steuerangelegenheiten |
Geltendmachung von Sozialleistungen (Wohngeld, Sozialhilfe, Pflegeversicherung, Beihilfen etc.) |
Abwicklung einer angefallenen Erbschaft, insbesondere Stellung des Erbscheinsantrags |
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