Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Bei Vorliegen einer Patientenverfügung hat der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte, wenn der Betroffene selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, zu prüfen, ob die dort getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen (§  1827 Abs.  1 Satz 1 BGB). Er hat aber den Willen des Betroffenen zu respektieren und kann nicht seine eigene Ansicht anlässlich der neuartigen Erkrankung statt der in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zur Geltung bringen. Allerdings ist das nur der Fall, wenn eine eindeutige und wirksame Patientenverfügung des Betroffenen auch die konkrete Behandlungssituation erfasst. Dies ist ggf. im Dialog zwischen den behandelnden Ärzten, dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten und ggf. weiteren Personen zu ermitteln (§  1828 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022