4 Vertragsschluss

Autorin: von Einem

Im Rahmen des Vertragsschlusses sind nach den §§ 4 ff. WBVG ebenfalls bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen:

So wird der Vertrag beispielsweise gem. § 4 WBVG i.d.R. auf unbestimmte Zeit geschlossen; eine Befristung ist nur zulässig, wenn diese den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Dies kann beispielsweise bei einer Kurzzeitpflege der Fall sein. Mit dem Tod des Verbrauchers endet der Vertrag grundsätzlich.

Verträge nach dem WBVG sind gem. § 6 WBVG schriftlich zu schließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Sicherheitsleistung werden in § 14 WBVG näher bestimmt (siehe dazu Mandatssituation 9.9).

Letzte redaktionelle Änderung: 11.10.2019