§ 104 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 2004-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 2005-03-21

§ 104 BSHG Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 104 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.