§ 13 SCEAG
Stand: 05.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476
Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1 Dualistisches System

§ 13 SCEAG Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

§ 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig.