§ 19 SchwbAV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, BGBl. I Nr. 323
Zweiter Abschnitt Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleich...
2. Unterabschnitt Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
I. Leistungen an schwerbehinderte Menschen

§ 19 SchwbAV Technische Arbeitshilfen

§ 19 Technische Arbeitshilfen

SchwbAV ( Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung )

1Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. 2Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.