§ 3 PBV
Stand: 07.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311

§ 3 PBV Buchführung, Inventar

§ 3 Buchführung, Inventar

PBV ( Pflege-Buchführungsverordnung )

(1) 1Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs. (2) 1Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten. 2Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.