Stand: 24.12.2003
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2954

§ 4 AlhiV 2002 Übergangsvorschriften

§ 4 Übergangsvorschriften

AlhiV 2002 ( Arbeitslosenhilfe-Verordnung )

(1) Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001 vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter: 1. In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Angabe „8 000 Deutsche Mark" die Angabe „4 100 Euro", 2. in § 6 Abs. 4 Nr. 2 tritt an die Stelle der Angabe „1 000 Deutsche Mark" die Angabe „520 Euro" und 3. in § 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wörter „zehntausend Deutsche Mark" die Angabe „5 120 Euro". (2)