§ 9 RVBZV
Stand: 11.11.2016
zuletzt geändert durch:
6. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2500

§ 9 RVBZV Beitragsbescheinigung

§ 9 Beitragsbescheinigung

RVBZV ( RV-Beitragszahlungsverordnung )

(1) 1Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. 2Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Versicherungsnummer, 2. den Vor- und Familiennamen des Versicherten, 3. den Verwendungszeitraum, 4. die Beitragshöhe, 5. die Beitragsart, 6. die Beitragsbemessungsgrundlage. 3Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen. (2)