§ 9 SCEAG
FNA: 4125-11
Fassung vom: 14.08.2006
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476 vom 2017-06-05

§ 9 SCEAG Gläubigerschutz bei Verschmelzung

§ 9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

1Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.