EuGH - Urteil vom 23.03.1988
Rs 19/87
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 5, Art. 7, Art. 25 Abs. 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1681 (Hecq/Kommission)

1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Reorganisation der Dienststellen - Keine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten

EuGH, Urteil vom 23.03.1988 - Aktenzeichen Rs 19/87

DRsp Nr. 2000/4407

1. Beamte - Dienstliche Verwendung - Reorganisation der Dienststellen - Keine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Dienstliches Interesse - Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten

(Andre Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, ,daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Insoweit ist die Verwaltung nicht verpflichtet, die betroffenen Beamten vorher zu den der Reorganisation der Dienststellen dienenden Maßnahmen anzuhören, die ihre Stellung berühren können.