EuGH - Urteil vom 15.03.1988
Rs 147/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48, Art. 52, Art. 55, Art. 59 ; Beitrittsakte (Akte über den Beitritt der Republik Griechenland) Art. 44, Art. 45;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1637 (Kommission/Griechenland)

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - In Privatschulen oder durch einen Hauslehrer erteilter Unterricht - Ausschluß - Ausschluß der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 15.03.1988 - Aktenzeichen Rs 147/86

DRsp Nr. 2000/4405

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - In Privatschulen oder durch einen Hauslehrer erteilter Unterricht - Ausschluß - Ausschluß der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten - Unzulässigkeit

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik) 1. Artikel 55 EWG-Vertrag ist als Ausnahme vom Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit so auszulegen, daß sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Gründung von Unterrichtsanstalten ist es zwar Sache eines jeden Mitgliedstaats, die Rolle und die Verantwortung der öffentlichen Gewalt in diesem Bereich festzulegen. Die bloße Gründung einer Privatschule durch eine Privatperson oder die bloße Tätigkeit einer Privatperson als Hauslehrer ist jedoch nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Artikels verbunden; anderenfalls würde der EWG-Vertrag seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt.