EuGH - Urteil vom 08.07.1992
Rs C-102/91
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 ; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 84 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat - Beurteilungskriterien;

EuGH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen Rs C-102/91

DRsp Nr. 2006/13308

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Beschäftigungsstaat - Beurteilungskriterien;

»1. Der Begriff des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer wohnt, im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft nur den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Der Zusatz der Worte "oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren" bedeutet nur, daß der Begriff des Wohnorts in einem Staat einen nicht gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht zwangsläufig ausschließt. Daher sind für die Anwendung dieser Vorschrift die Dauer und die Kontinuität des Wohnens bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen.