EuGH - Urteil vom 14.11.1990
Rs C-105/89
Normen:
EWG-Vertrag Art. 7 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2, Abs. 3, Art 51 Buchstabe b; Verordnung EWG Nr. 1408/71 Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1, Art. 44 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-4211 (Buhari Haji)
ZfRV 1991, 456
Vorinstanzen:
Tribunal du travail Bruxelles,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 14.11.1990 - Aktenzeichen Rs C-105/89

DRsp Nr. 2000/4473

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

(Ibrahim Buhari Haji gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs independants) 1. Bei der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/7 1 geforderten Eigenschaft eines "Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats" ist auf die Zeit abzustellen, in der der Erwerbstätige seinen Beruf ausgeübt hat. Dieses Staatsangehörigkeitserfordernis kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn der betroffene Erwerbstätige in der Zeit, in der er seinen Beruf ausübte und Beiträge entrichtete, Angehöriger eines Staates war, der noch nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft war, und diese Staatsangehörigkeit verloren hat, bevor dieser Staat der Gemeinschaft beitrat.