EuGH - Urteil vom 16.07.1992
Rs C-78/91
Normen:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 4 ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 7 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 1992, 179

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung - Beitragsfreie Leistung - Unerheblichkeit;

EuGH, Urteil vom 16.07.1992 - Aktenzeichen Rs C-78/91

DRsp Nr. 2006/13304

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Vorgesehene und ausgeschlossene Leistungen - Unterscheidungskriterien - Leistung zum Ausgleich von Familienlasten, die auf der Grundlage objektiver, rechtlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird - Einbeziehung - Beitragsfreie Leistung - Unerheblichkeit;

»1. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Eine Familienleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 ist eine Leistung, die dem Ausgleich von Familienlasten dient und für deren Gewährung oder Versagung gegenüber dem Antragsteller unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit objektive, rechtlich festgelegte Voraussetzungen ausschlaggebend sind, nämlich sein Vermögen, sein Einkommen sowie die Zahl und das Alter der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder.