EuGH - Urteil vom 22.09.1988
Rs C-236/87
Normen:
AFG § 168 ; Verordnung (EWG) Nr. 1407/71 Art. 1 Buchstabe b, Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 5125 (Bergemann)
NJW 1989, 662
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.1987

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff- Arbeitnehmer, der seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat und diesen dann nicht mehr aufsucht - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen Rs C-236/87

DRsp Nr. 2000/4422

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Grenzgänger - Begriff- Arbeitnehmer, der seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat und diesen dann nicht mehr aufsucht - Ausschluß

(Anna Bergemann gegen Bundesanstalt für Arbeit) 1. Die Grenzgängereigenschaft wird nur denjenigen Arbeitnehmern zuerkannt, die in einem anderen Staat als dem Beschäftigungsstaat wohnen und die regelmäßig und häufig, nämlich täglich, mindestens aber einmal wöchentlich, in ihren Wohnstaat zurückkehren. Daraus folgt, daß ein Arbeitnehmer, der, nachdem er seinen Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat als den Beschäftigungsstaat verlegt hat, nicht mehr diesen letztgenannten aufsucht, um dort seine Tätigkeit auszuüben, nicht unter den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 fällt und sich nicht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung berufen kann,