EuGH - Urteil vom 18.02.1992
Rs C-5/91
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 46 ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere Gemeinschaftsregelung;

EuGH, Urteil vom 18.02.1992 - Aktenzeichen Rs C-5/91

DRsp Nr. 2006/13395

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere Gemeinschaftsregelung;

»1. Beim Zusammentreffen von Leistungen, die von den zuständigen Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden, verbieten es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 dann, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, nicht, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der darin vorgesehenen Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Jedoch sind, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats allein für den Arbeitnehmer weniger günstig sind als das in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Gemeinschaftssystem, die Bestimmungen dieser Verordnung insgesamt anzuwenden.