EuGH - Urteil vom 08.03.1988
Rs 80/87
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 8;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1601 (Dik u.a.)
Vorinstanzen:
Raad van Beroep Arnheim,

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Nationale Durchführungsmaßnahmen - Aufrechterhaltung von Diskriminierungen durch eine Übergangsbestimmung - Verbot

EuGH, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen Rs 80/87

DRsp Nr. 2000/4403

1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Nationale Durchführungsmaßnahmen - Aufrechterhaltung von Diskriminierungen durch eine Übergangsbestimmung - Verbot

(A. Dik, A. Menkutos-Demirci und H. G. W. Laar-Vreeman gegen College van Burgermeester en Wethouders Arnheim und College van Burgermeester en Wethouders Winterswijk) 1. Die Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, in die zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Vorschriften eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die die Folgen der Abschaffung einer die Frauen bei der Gewährung von Leistungen diskriminierenden Norm in der Weise regelt, daß die Wirkungen dieser Norm auch nach dem Tag des Fristablaufs bestehenbleiben, die Artikel 8 den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Richtlinie setzt. 2. Artikel 8 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der nach dem Tag des Ablaufs der in der Richtlinie gesetzten Frist Durchführungsmaßnahmen erläßt, deren Inkrafttreten rückwirkend auf diesen Tag festsetzen kann, sofern er alle Rechte beachtet, die Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie den einzelnen von diesem Zeitpunkt an gewährt.

Normenkette: