EuGH - Urteil vom 25.10.1988
Rs C-312/86
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Buchstabe b, Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b, Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 6315 (Kommission/Frankreich)
NJW 1989, 3086

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Schutz der Frau - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen - Umfang - Aufrechterhaltung der den Frauen tarifvertraglich zuerkannten besonderen Rechte - Ausschluß

EuGH, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen Rs C-312/86

DRsp Nr. 2000/4424

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Ausnahmen - Schutz der Frau - Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen - Umfang - Aufrechterhaltung der den Frauen tarifvertraglich zuerkannten besonderen Rechte - Ausschluß

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik) 1. Die in Artikel 2 Absatz 3 dser Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorgesehene Ausnahme bezüglich der Maßnahmen zum Schutze der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, kann Maßnahmen nicht rechtfertigen, die den Schutz von Frauen im Hinblick auf nicht für Frauen typische Eigenschaften wie etwa als ältere Arbeitnehmer oder als Elternteil, bezwecken. Die in Artikel 2 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme dient einem bestimmten und begrenzten Zweck, nämlich der Zulassung von Maßnahmen, die zwar nach ihrer äußeren Erscheinung diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen.